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Die Führerscheinbehörde äußert Zweifel an der „charakterlichen Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen
Nach den gesetzlichen Vorschriften wird eine MPU i.d.R. von der Fahrerlaubnisbehörde u.a. angeordnet, wenn Bedenken oder Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 2 Abs. 4 StVG (StraßenVerkehrsGesetz) und § 11 Abs. 1 FeV (FahrerlaubnisVerordnung). In § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es dazu: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat…“ Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber gemäß
dieser Vorschrift nun nicht (mehr) geeignet erscheint, kann die bestehende Fahrerlaubnis entzogen werden.
Gründe können dafür u.a. sein:
Ein Fahrzeug wurde im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden (z.B. auch bei zwei Delikten ab 0,5 Promille …) Drogen- oder Medikamenteneinfluss (Betäubungs- und Arzneimittel) 18 Punkte oder mehr (im Verkehrszentralregister in Flensburg) Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit Straftaten (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, usw.)
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